Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Whilepress GmbH

Ausgabe 26.10.2019

Präambel

Die vorliegenden "Allgemeinen Geschäftsbedingungen" (nachfolgend "AGB" genannt) regeln sämtliche Geschäftsbeziehungen zwischen der Whilepress GmbH, Birkenweg 13, 4657 Dulliken, mit Handelsregister-Nummer CH-241.4.015.974-7 (nachfolgend "Whilepress" genannt) und ihren Kunden resp. deren Rechtsnachfolger (nachfolgend "Kunde" genannt). Sie sind anwendbar, sobald der Kunde Leistungen oder Produkte der Whilepress bezieht oder nutzt. Die jeweils gültigen AGB der Whilepress gelten auch bei Zusatz- und/oder Folgeaufträgen des Kunden. Die AGB liegen Offerten, Auftragsbestätigungen, Lieferscheinen, Rapporten, Rechnungen, etc. bei, können bei der Whilepress bestellt werden und sind über http://whilepress.com abrufbar.

Die Whilepress erstellt, implementiert und betreut ihre eigenen Standardsoftwareprodukte und erbringt Informatikdienstleistungen in Form von Beratung, Realisation von Individualsoftware, Schulungen usw.

Die AGB unterteilen sich in

1. Teil AGB Generelle AGB der Whilepress
2. Teil AGBDL AGB für Dienstleistungen und Erstellung von Individualsoftware
3. Teil AGBSL AGB für Standard Softwarelizenzen
4. Teil AGBWL AGB für Wartung und Support von Standard Softwarelizenzen
  1. Teil 1: AGB - Generelle AGB

    1. Anwendungsbereich und Geltung
      1. Dieser 1. Teil der AGB regelt die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Whilepress, welche übergreifend für die AGBDL, die AGBSL und die AGBWL gelten.

      2. Der Kunde verzichtet ausdrücklich auf seine eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Bestimmungen, oder ähnliches und akzeptiert vollumfänglich die vorliegenden AGB. Die Verwendung von eigenen Bestellscheinen durch den Kunden hat auf die vorliegende Bestimmung keinen Einfluss, unabhängig abweichender Bestimmungen auf besagtem Bestellschein. Abweichungen von der vorliegenden AGB sind für die Whilepress nur verbindlich, wenn sie von ihr ausdrücklich schriftlich anerkannt sind. Änderungen und/oder Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für diese Schriftlichkeitsvorbehaltsklausel. Änderungen dieser AGB durch die Whilepress sind jederzeit möglich, die neue Fassung der AGB gilt für alle nach ihrem Inkrafttreten abgeschlossenen Verträge.

      3. Die Whilepress unterbreitet dem Kunden die AGB spätestens zusammen mit dem Angebot und der Honorarordnung Whilepress. Die AGB und die Honorarordnung Whilepress gelten mit der Unterzeichnung des Einzelvertrags oder mit der Unterzeichnung des Angebots (Bestellung) durch den Kunden als angenommen und werden integrierter Bestandteil des Vertrags zwischen Whilepress und dem Kunden.

      4. Abweichungen von den AGB sind im Angebot ausdrücklich als solche zu bezeichnen und bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Erwähnung in der Vertragsurkunde. Weicht eine einseitige Bestellung von diesen AGB ab, erhalten die Abweichungen erst mit der rechtsgültigen Unterzeichnung durch beide Parteien Gültigkeit.

    2. Angebot und Vertragsschluss
      1. Ein Vertrag zwischen der Whilepress und dem Kunden kommt durch Annahme eines von der Whilepress unterbreiteten Angebots, Erbringung von Leistung durch die Whilepress für den Kunden oder Nutzung eines Produkts und/oder einer Leistung der Whilepress durch den Kunden zustande. Vorbehalten bleibt Ziffer 1.2.3 hiernach.

      2. Soweit nicht anders angegeben, sind Angebote der Whilepress während 10 Arbeitstagen gültig. Vorbehalten bleibt Ziffer 1.2.3 hiernach.

      3. Erfolgt eine Kundenbestellung über den Bestellmodus auf der Homepage der Whilepress (Onlineshop), so gilt diese Bestellung als Antrag und ist bis zur Annahme bzw. Nichtannahme durch die Whilepress verbindlich. Die auf der Homepage und im Onlineshop der Whilepress aufgeschalteten Angebote sind für die Whilepress freibleibend und unverbindlich.

    3. Leistungen und Mitwirkungspflichten
      1. Die Leistungspflicht der Whilepress ergibt sich aus den Verträgen mit den Kunden. Nicht explizit vereinbarte Leistungen sind im Leistungsumfang nicht enthalten und werden separat nach Aufwand verrechnet. Die zum Angebot gehörenden Unterlagen (Abbildungen, Prospekte, Informationsschreiben, etc.) sind nur relevant, wenn sie von Whilepress ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.

      2. Whilepress ist berechtigt, zur Erfüllung der vertraglich vereinbarten Leistungen Subunternehmer und Hilfspersonen beizuziehen.

      3. Der Kunde stellt sicher, dass alle erforderlichen Mitwirkungshandlungen rechtzeitig, im erforderlichen Umfang und für die Whilepress unentgeltlich erbracht werden. Der Kunde gibt der Whilepress rechtzeitig alle für die Vertragserfüllung erforderlichen Angaben und Informationen bekannt. Er stellt der Whilepress die erforderlichen Räumlichkeiten und Maschinen sowie kompetente Ansprechpartner zur Verfügung. Falls die Whilepress nicht ausdrücklich mit der Datensicherung (Backup, etc.) beauftragt wurde, liegt diese in der alleinigen Verantwortung des Kunden. Erbringt der Kunde eine erforderliche Mitwirkungshandlung nicht rechtzeitig oder nicht in der vereinbarten oder notwendigen Weise, so mahnt die Whilepress den Kunden ab. Die aus der Verletzung der Mitwirkungspflicht entstehenden Folgen (Verzögerungen, Mehraufwände, etc.) sind vom Kunden zu tragen.

      4. Der Kunde verpflichtet sich, die Produkte der Whilepress sachgerecht zu nutzen und die Erfüllung behördlicher und gesetzlicher Auflagen sicherzustellen. Soweit nicht explizit schriftlich anders vereinbart, ist er für die Hard- und Softwarekomponenten (inkl. Programme, Lizenzierung, Konfiguration, etc.) auf seinen Endgeräten selbst verantwortlich. Whilepress übernimmt keine Garantie, dass die Produkte und Leistungen auf technisch mangelhaft ausgestatteten Endgeräten des Kunden funktionieren.

    4. Schutzrechte
      1. Die Whilepress leistet Gewähr dafür, dass sie mit ihrem Angebot und ihren Leistungen keine in der Schweiz anerkannten Schutzrechte Dritter verletzt. Wird Kunden in Erfüllung des Auftrags die Nutzung von immateriellen Rechten eingeräumt, verbleibt das Eigentum an diesen immateriellen Rechten bei der Whilepress oder bei Dritten. Soweit die Rechte Dritten zustehen, garantiert die Whilepress, dass sie über die erforderlichen Nutzungs- und Vertriebsrechte verfügt.

      2. Wird eine Klage wegen Verletzung von Schutzrechten eingereicht oder eine vorsorgliche Massnahme beantragt, so kann die Whilepress nach ihrer Wahl entweder dem Kunden das Recht verschaffen, die Software frei von jeder Haftung wegen Verletzung von gewerblichen Schutzrechten zu benutzen oder die Software anpassen bzw. durch eine andere ersetzen, welche die wesentlichen vertraglichen Anforderungen erfüllt oder sie wird schadenersatzpflichtig.

    5. Vergütung
      1. Alle Preise verstehen sich mangels anderweitiger Vereinbarung netto, exkl. MWST, ohne Reisespesen sowie ohne Verpackung/Porto/Versand- und Versicherungskosten und in Schweizer Franken. Sämtliche Nebenkosten wie z.B. für Fracht, Versicherung, Ausfuhr-, Durchfuhr-, Einfuhr- und anderer Bewilligungen gehen zu Lasten des Kunden. Ebenso hat der Kunde alle Arten von Steuern, Abgaben, Gebühren, etc. zu tragen.

      2. Für zusätzliche Leistungen sind die üblichen Preise der Whilepress geschuldet.

      3. Erhöht sich der Preis nach Vertragsabschlusses aufgrund einer Änderung der Berechnungsgrundlage (Preiserhöhung bei Hersteller/Lieferant, Änderung Wechselkurse, etc.), unterliegt dieser dem entsprechenden Aufschlag. Eine angemessene Preiserhöhung erfolgt insbesondere, wenn Art und Umfang der vereinbarten Lieferung oder Leistung eine Änderung erfahren haben, weil die vom Kunden gelieferten Angaben und Unterlagen den tatsächlichen Verhältnissen nicht entsprachen oder unvollständig waren; wenn Mehrlieferungen an Arbeit und Produkten, die in der Offerte oder Auftragsbestätigung nicht aufgeführt sind, anfallen; oder wenn aufgrund der Verletzung einer erforderlichen Mitwirkungshandlung gemäss Ziffer 1.3.4 hiervor bei der Whilepress Mehraufwände entstehen.

      4. Die in Preislisten (welche vom Kunden als Mindestpreise anerkannt werden), Drucksachen, Prospekten, etc. und im Internet (Homepage, Onlineshop, etc.) enthaltenden Angaben, Abbildungen, Massskizzen, usw. sind unverbindlich und stellen keine Zusicherung von Eigenschaften dar, es sei denn, sie werden schriftlich ausdrücklich als verbindlich bezeichnet. Abweichungen von bestellten Produkten und Leistungen (insbesondere betreffend Beschaffenheit, Abmessungen, sonstige Eigenschaften, etc.) bleiben vorbehalten.

      5. Zahlungen haben innert 14 Tagen ab Rechnungsdatum netto ohne Abzüge zu erfolgen. Erfolgt die Zahlung nicht fristgerecht, schuldet der Kunde einen Verzugszins von 5% p.A. Bei nicht fristgerechter Bezahlung der Rechnung werden ab der zweiten Mahnung für jede weitere Mahnung zusätzlich Mahngebühren von CHF 50.-- pro Mahnung fällig. Der Vertragsrücktritt, die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens und/oder von Schadenersatz bleibt von der Whilepress vorbehalten. Die Whilepress ist ferner berechtigt, sämtliche Leistungen bestehender Verträge mit dem Kunden einzustellen oder zu sperren.

      6. Eine Verrechnung durch den Kunden ist nur mit von der Whilepress schriftlich anerkannten oder gerichtlich festgestellten Ansprüchen zulässig.

    6. Geheimhaltung und Datenschutz
      1. Die Vertragspartner verpflichten sich zur Geheimhaltung von Tatsachen und Daten, die weder offenkundig noch allgemein zugänglich sind. Diese Pflicht ist auch einbezogenen Dritten aufzuerlegen. Im Zweifelsfall sind Tatsachen und Daten vertraulich zu behandeln. Die Geheimhaltungspflichten bestehen schon vor Vertragsabschluss und auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses bzw. nach der Erfüllung der vereinbarten Leistung. Vorbehalten bleiben gesetzliche Aufklärungspflichten.

      2. Die Whilepress darf die Tatsache und den wesentlichen Inhalt der Angebotsanfrage möglichen zu beauftragenden Dritten bekannt geben.

      3. Der Kunde erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass die Whilepress produktebezogene (Nutzungserfassungen, etc.) sowie personenbezogene Daten (Namen, Anschrift, E-Mailadresse, etc.) der Kunden gemäss den gesetzlichen Vorschriften bearbeitet, auswertet und soweit notwendig an ihre Hersteller/Lieferanten bzw. Leasinggeber übermittelt. Der Kunde ermächtigt Whilepress ausdrücklich zur Bearbeitung und Auswertung dieser Daten. Die Whilepress ist weiter explizit ermächtigt, dem Kunden Informationen (Marketing, etc.) an seine Post- und/oder E-Mailadresse zuzustellen, wofür der Kunde seine Einwilligung gibt. Die Datenschutzerklärung von Whilepress ist über http://whilepress.com abrufbar und ist integrierender Bestandteil dieser AGB sowie der Kundenvereinbarung.

      4. Geltende Datenschutzbestimmungen sind einzuhalten. Allenfalls sind darüber hinaus besondere Datenschutz- und Sicherheitsbestimmungen zu vereinbaren.

    7. Abtretung, Übertragung und Verpfändung
      1. Rechte und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vertragspartners an Dritte weder abgetreten, übertragen noch verpfändet werden. Diese Zustimmung wird nicht ohne Grund verweigert. Nicht als Dritte gelten die einzelnen Gesellschaften innerhalb eines Konzerns.

    8. Vertragsbestandteile, Rangfolge, salvatorische Klausel
      1. Bei Widersprüchen zwischen den Bedingungen der einzelnen Vertragsbestandteile haben der Einzelvertrag und das entsprechende Angebot der Whilepress Vorrang vor den Bedingungen dieser AGB. Innerhalb der AGB haben die AGBDL, die AGBSL und die AGBWL (Teil 2-4) Vorrang vor den generellen AGB (Teil 1).

      2. Änderungen und/oder Ergänzungen dieser AGB und alle Vertragsurkunden bedürfen der Schriftform. Die Schriftform kann nur schriftlich abbedungen werden.

      3. Sollten einzelne Bestimmungen der AGB oder einer Vertragsurkunde unwirksam sein, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen AGB- und Vertragsbestimmungen im Übrigen nicht. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch Bestimmungen zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Regelungszweck der unwirksamen Bestimmung entsprechen.

    9. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
      1. Die Bestimmungen des Wiener Kaufrechtes (Übereinkommen der Vereinigten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf, abgeschlossen in Wien am 11.4.1980) werden wegbedungen.

      2. Auf sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen der Whilepress und dem Kunden ist schweizerisches Recht unter Ausschluss des internationalen Privatrechts anwendbar.

      3. Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus den Beziehungen zwischen Whilepress und dem Kunden ist Olten SO, soweit zwingendes Recht keine Ausnahme begründet. Whilepress ist jedoch berechtigt, ihre Forderungen auch am Geschäftssitz des Kunden geltend zu machen.

  2. Teil 2: AGBDL - AGB für Dienstleistungen und Erstellung von Individualsoftware

      A. Einleitung
    1. Anwendungsbereich und Geltung
      1. Dieser 2. Teil der AGB ergänzt die AGB aus dem 1. Teil und regelt die Bedingungen zur Erbringung von Dienst- und Werkleistungen der Whilepress wie z.B.: Softwareentwicklung, Schulung, Installationen, Realisation Masken, Reports und Funktionen, Workshops, Testunterstützung, Beratung, Datenmigration, Schnittstellenentwicklung sowie Programmerweiterungen, die nicht durch die im 3. Teil dieser AGB (AGB für Wartung und Support von Standard Softwarelizenzen (AGBWL)) abgedeckt sind (zusammen “Leistungen" genannt).

    2. Angebot/Qualifikation der Leistungen
      1. Sofern die Leistungen im Angebot nicht ausdrücklich als Werksleistungen definiert wurden, werden sie als Dienstleistung im Auftragsverhältnis erbracht.

      2. Damit die Leistungen im Angebot als Werk definiert werden können, muss die Whilepress zum Zeitpunkt der Angebotserstellung im Besitz der schriftlichen Unterlagen mit der genauen Beschreibung und den Erfüllungskriterien des zu erstellenden Werkes sein.

    3. B. Dienstleistungen
    4. Umfang und Pflichten der Whilepress
      1. Die Art und der Umfang der Dienstleistungen werden im akzeptierten Angebot festgelegt. Fehlt eine genaue Umschreibung, so ist qualitativ und quantitativ diejenige Dienstleistung geschuldet, die branchenüblich unter der gewählten Bezeichnung verstanden wird. Die Wartung und der Support von Lizenzen fallen unter die Regelungen des 4. Teils dieser AGB (AGBWL).

      2. Whilepress erbringt die Dienstleistungen mit der branchenüblichen Sorgfalt durch Personal, welches über die notwendigen fachlichen Kompetenzen verfügt. Bei der Ausführung der Aufträge kann Whilepress Hilfspersonen und Unterbeauftragte einsetzen. Die Bestimmungen von Ziff. 2.6. und 2.9 über die Termine und Ausführung von werkvertraglichen Leistungen gelten analog.

    5. Haftung
      1. Whilepress haftet ausschliesslich für schuldhaft verursachte direkte Schäden, welche dem Kunden im Zusammenhang mit der vertraglich vereinbarten Leistungserfüllung entstanden sind. Die Haftung für indirekte Schäden und Folgeschäden wie namentlich entgangenen Gewinn, Mehraufwendungen, zusätzliche Personalkosten, nicht realisierte Einsparungen, Ansprüche Dritter, Datenverlust, etc., ist vollumfänglich ausgeschlossen.

      2. Die Whilepress haftet nicht für Schäden, die auf Hard- oder Softwarefehler von nicht durch Whilepress hergestellter Hard- oder Software zurückzuführen sind. Weiter haftet Whilepress nicht für durch Computerviren o.ä. verursachte Schäden, sofern Whilepress in ihrem Verantwortungsbereich die nach Stand der Technik angemessenen Schutzmassnahmen zur Abwehr getroffen hatte.

      3. Die Haftung ist in jedem Fall auf den tatsächlich eingetretenen Schaden, maximal jedoch auf den Betrag der einmaligen bzw. jährlichen Vergütung unter dem betroffenen Vertrag beschränkt.

      4. Die Haftungsbeschränkungen in dieser Ziffer 9 gelten nicht, soweit Whilepress vorsätzlich oder grobfahrlässig gehandelt hat oder soweit zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen.

    6. Vergütung und Zahlungsbedingungen
      1. Die Vergütung für die Dienstleistungen richtet sich nach den effektiv angefallenen Arbeitsaufwendungen zu den aktuell geltenden Sätzen inkl. sämtlichen Barauslagen der Whilepress wie Reise- und Verpflegungsspesen, die im Zusammenhang mit der Betreuung des Auftrages entstehen.

      2. Alle Preise verstehen sich mangels anderweitiger Vereinbarung netto, exkl. MWST, ohne Reisespesen sowie ohne Verpackung/Porto/Versand- und Versicherungskosten und in Schweizer Franken. Sämtliche Nebenkosten wie z.B. für Fracht, Versicherung, Ausfuhr-, Durchfuhr-, Einfuhr- und anderer Bewilligungen gehen zu Lasten des Kunden. Ebenso hat der Kunde alle Arten von Steuern, Abgaben, Gebühren, etc. zu tragen.

      3. Für zusätzliche Leistungen sind die üblichen Preise der Whilepress geschuldet.

      4. Erhöht sich der Preis nach Vertragsabschlusses aufgrund einer Änderung der Berechnungsgrundlage (Preiserhöhung bei Hersteller/Lieferant, Änderung Wechselkurse, etc.), unterliegt dieser dem entsprechenden Aufschlag. Eine angemessene Preiserhöhung erfolgt insbesondere, wenn Art und Umfang der vereinbarten Lieferung oder Leistung eine Änderung erfahren haben, weil die vom Kunden gelieferten Angaben und Unterlagen den tatsächlichen Verhältnissen nicht entsprachen oder unvollständig waren; wenn Mehrlieferungen an Arbeit und Produkten, die in der Offerte oder Auftragsbestätigung nicht aufgeführt sind, anfallen; oder wenn aufgrund der Verletzung einer erforderlichen Mitwirkungshandlung gemäss Ziffer 1.3.4 hiervor bei der Whilepress Mehraufwände entstehen.

      5. Die in Preislisten (welche vom Kunden als Mindestpreise anerkannt werden), Drucksachen, Prospekten, etc. und im Internet (Homepage, Onlineshop, etc.) enthaltenden Angaben, Abbildungen, Massskizzen, usw. sind unverbindlich und stellen keine Zusicherung von Eigenschaften dar, es sei denn, sie werden schriftlich ausdrücklich als verbindlich bezeichnet. Abweichungen von bestellten Produkten und Leistungen (insbesondere betreffend Beschaffenheit, Abmessungen, sonstige Eigenschaften, etc.) bleiben vorbehalten.

      6. Zahlungen haben innert 14 Tagen ab Rechnungsdatum netto ohne Abzüge zu erfolgen. Erfolgt die Zahlung nicht fristgerecht, schuldet der Kunde einen Verzugszins von 5% p.A. Bei nicht fristgerechter Bezahlung der Rechnung werden ab der zweiten Mahnung für jede weitere Mahnung zusätzlich Mahngebühren von CHF 50.-- pro Mahnung fällig. Der Vertragsrücktritt, die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens und/oder von Schadenersatz bleibt von der Whilepress vorbehalten. Die Whilepress ist ferner berechtigt, sämtliche Leistungen bestehender Verträge mit dem Kunden einzustellen oder zu sperren.

      7. Eine Verrechnung durch den Kunden ist nur mit von der Whilepress schriftlich anerkannten oder gerichtlich festgestellten Ansprüchen zulässig.

    7. C. Werkvertragliche Leistungen
    8. Termine
      1. Terminangaben für Lieferung und/oder Leistung (Installation, Inbetriebnahme, etc.) sind ohne ausdrückliche Zusicherung Richtwerte und für die Whilepress nicht verbindlich. Sämtliche Ansprüche des Kunden (Schadenersatz, Rücktritt vom Vertrag, etc.) wegen verspäteter Leistung bzw. Lieferung sind ausgeschlossen. Teillieferungen und/oder -leistungen sind zulässig und sind vom Kunden entgegenzunehmen. Damit festgelegte Termine verzugsbegründend werden, müssen sie im Einzelvertrag/im von Kunden unterzeichneten Angebot von Whilepress als solche gekennzeichnet werden. Verzugsfolgen treten nicht ein, sofern Abs. 1.4.2 angewendet werden kann.

      2. Der Kunde ist zur Mitwirkung verpflichtet, soweit die Leistung ohne seine Mitwirkung nicht erbracht werden kann. Ist Whilepress der Auffassung, der Kunde verletze seine vertraglichen Mitwirkungspflichten gemäss Ziffer 1.3.4 hiervor, so hat Whilepress ihm dies schriftlich sowie vorab per E-Mail mitzuteilen. Soweit der Kunde keine berechtigten Einwände geltend macht, stehen vom auf die Aufgabe der E-Mail folgenden 2. Arbeitstag an die nachfolgenden Terminverpflichtungen der Whilepress so lange still und werden entsprechend hinausgeschoben als der Kunde seinen geforderten Mitwirkungspflichten nicht nachkommt. Auf jeden Fall sind die Parteien gehalten, unverzüglich gemeinsam nach einer einvernehmlichen Lösung zu suchen.

      3. Die Whilepress erstellt keine periodischen Berichte über den Leistungsfortschritt.

      4. Verzugsfolgen bei verzugsbegründenden Terminen treten nicht ein, falls einer oder mehrere der verzugsbegründenden Termine nicht erreicht werden oder deren Erreichung als unwahrscheinlich erscheint und

        • der Verursacher die Gegenpartei unverzüglich inkl. Angabe des Grundes und des Umfangs der Verzögerung informiert und

        • der Verursacher einen Massnahmenplan vorschlägt, der aufzeigt, wie die Verzögerung wettzumachen ist, welche neuen Stichdaten für die betroffenen Fertigstellungstermine gelten und mit welchen angemessenen Handlungen eine Gesamtverzögerung und ein Nichteinhalten des vorgesehenen Abnahmetermins vermieden werden sollen und

        • die Gegenpartei diesem Massnahmenplan inkl. den neuen Fertigungsterminen schriftlich zustimmt.

    9. Abnahme / Gewährleistung
      1. Vor der Abnahme des Werkes erfolgt eine gemeinsame Prüfung. Über die Prüfung und deren Ergebnis wird ein Protokoll erstellt, welches von beiden Parteien zu unterzeichnen ist. Teilabnahmen sind möglich. Die Whilepress zeigt dem Kunden die Abnahmebereitschaft an. Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, hat die Abnahme innert 10 Tagen nach der Anzeige der Abnahmebereitschaft durch Whilepress zu erfolgen. Wird die Abnahme durch den Kunden über diese Frist hinaus verzögert, gilt die Abnahme als erfolgt. Ebenso gilt die Abnahme als erfolgt, wenn der Kunde den operativen Betrieb aufnimmt oder das Produkt anderweitig nutzt oder Änderungen am gelieferten Produkt vornimmt. Eine Zwischenprüfung stellt keine Abnahme dar. Die Kosten für die Zwischenprüfung trägt der Kunde.

      2. Nach Ablieferung des Werks hat der Kunde die Funktionstests durchzuführen. Funktionstests beinhalten die Verifikation, dass die Werke:

        1. in Übereinstimmung mit dem Vertrag und mit allen bestellten Eigenschaften geliefert wurden,

        2. integriert sind und ihre Leistung erbringen.

      3. Whilepress übernimmt keine Verantwortung für Hardware-, Betriebssystem-, Datenbankversionen sowie andere Drittprodukte, welche die Funktionalität beeinflussen können. Die Funktionstests werden vom Besteller innerhalb von 10 Arbeitstagen nach der Testinstallation aufgenommen und innerhalb von weiteren 10 Arbeitstagen abgeschlossen. Werden die Funktionstests nicht innerhalb der vorgenannten Fristen aufgenommen bzw. beendet, gilt das Werk als abgenommen. Das Gleiche gilt, sobald das Werk für geschäftliche Zwecke genutzt wird.

      4. Sofern das Werk vertragsgemäss hergestellt wurde, erklärt der Kunde Whilepress innert 10 Tagen nach Abschluss der Funktionstests die Abnahme in schriftlicher Form. Werden während der Funktionstests Mängel festgestellt, sind diese in einer Mängelliste schriftlich festzuhalten und Whilepress unmittelbar nach Abschluss der Funktionstests zuzustellen. Als Mangel gilt jede Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit bzw. wenn diese nicht vereinbart ist, die Abweichung von der Eignung zur gewöhnlichen Verwendung und Abweichung von der üblichen Beschaffenheit von Werken gleicher Art, die erwartet werden kann. Unwesentliche Mängel, welche die Funktionalität gemäss den bestellten Eigenschaften nur unwesentlich beeinträchtigen, hindern die Abnahme nicht und sind von Whilepress innert 90 Arbeitstagen seit der Mitteilung zu beheben. Wesentliche Mängel berechtigen den Kunden dagegen zur Rückweisung des Werks. In diesem Fall ist Whilepress verpflichtet, das Werk innerhalb von 90 Arbeitstagen nach der Mitteilung über die Abnahmeverweigerung vertragsgemäss und frei von Mängeln zu erstellen und dem Kunden erneut zur Abnahme anzubieten. Der Kunde ist verpflichtet, eine zweite Abnahme durchzuführen. Hat die Whilepress die verlangte Nachbesserung wiederholt nicht, nicht rechtzeitig oder nicht erfolgreich vorgenommen, kann der Kunde einen dem Minderwert entsprechenden Abzug von der Vergütung machen. Bei erheblichen Mängeln kann er stattdessen vom Vertrag zurücktreten.

      5. Nach der Abnahme und allfälliger Behebung von unwesentlichen Mängeln ist Whilepress von ihrer Haftung befreit, soweit es sich nicht um Mängel handelt, die bei der Abnahme (Funktionstests) und ordnungsgemässer Prüfung nicht erkennbar waren (verdeckte Mängel).

      6. Bei Vorliegen eines verdeckten Mangels steht dem Kunden während 12 Monaten ab der Ablieferung des Werks das Recht auf Nacherfüllung zu.

      7. Der Nacherfüllungsanspruch setzt eine schriftliche Mängelrüge des Kunden voraus. Innerhalb der Mängelrüge wird der Kunde die Art des vorliegenden Mangels mitteilen. Die Frist zur Behebung des Mangels oder zur Neuherstellung des Werks richtet sich nach der Art des Mangels. Diese werden wie folgt definiert:

        1. betriebsverhindernder Mangel

          Ein betriebsverhindernder Mangel liegt vor, wenn mehrere oder alle Arbeitsplätze vollständig blockiert sind oder die Funktionalität so weit eingeschränkt ist, dass sie ein Arbeiten unmöglich macht. In diesem Fall hat innerhalb von drei Arbeitstagen nach Eingang der schriftlichen Mängelrüge eine Präsentation eines Workarounds o.ä. zu erfolgen, der den betriebsverhindernden Zustand aufhebt und maximal eine Behinderung des Betriebs zulässt. Die Nacherfüllung hat innerhalb von 30 Arbeitstagen nach Eingang der Mängelrüge zu erfolgen.

        2. betriebsbehindernder Mangel

          Ein betriebsbehindernder Mangel liegt vor, wenn ein oder einzelne Arbeitsplätze vollständig blockiert ist oder die Funktionalität so weit eingeschränkt ist, dass sie einen deutlichen Anstieg der Bearbeitungszeit verursacht. Die Nacherfüllung hat innerhalb von 90 Arbeitstagen nach Eingang der schriftlichen Mängelrüge zu erfolgen.

        3. sonstige Mängel

          Ein sonstiger Mangel liegt vor, wenn kein Arbeitsplatz blockiert ist und die Lösung in allen wesentlichen Funktionen nutzbar ist. Die Nacherfüllung hat innerhalb von 120 Arbeitstagen nach Eingang der schriftlichen Mängelrüge zu erfolgen. Ist zur Beseitigung des Mangels ein neuer Software-Release erforderlich, hat die Nacherfüllung bis zu dem Zeitpunkt zu erfolgen, in welchem mit der Implementierung des Releases gerechnet werden darf, maximal jedoch innerhalb von 180 Tagen. Whilepress haftet auch für die von ihr bei der Erstellung der Werke hinzugezogenen Dritten. Auf Wunsch des Kunden tritt Whilepress diesem die Ansprüche der Whilepress gegen den Vertragspartner der Whilepress ab. Weitere gesetzliche oder vertragliche Gewährleistungsansprüche werden ausgeschlossen. Die Gewährleistungsansprüche des Bestellers verjähren innerhalb von 12 Monaten ab Abnahme.

    10. Haftung für Schäden
      1. Die Parteien haften einander für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

      2. Bei leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung für Personenschäden und Sachschäden auf den Vertragswert des betroffenen Einzelvertrags begrenzt. Jede weiter gehende Haftung von Whilepress ist ausgeschlossen.

    11. Ausführung
      1. Die Ausführung erfolgt unter Anwendung anerkannter Projektmanagement-Methoden. Whilepress verpflichtet sich und ihr Personal zur Einhaltung der betrieblichen Vorschriften des Kunden, insbesondere der Zutrittsrichtlinien, sofern diese der Whilepress vor Vertragsabschluss schriftlich bekanntgegeben bzw. nachträglich vereinbart werden. Die Whilepress informiert den Kunden ausserdem über Weiterentwicklungen, die aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen eine Änderung der Leistungen angezeigt erscheinen lassen. Der Kunde übergibt der Whilepress rechtzeitig alle für die Vertragserfüllung erforderlichen Vorgaben aus seinem Bereich.

      2. Die Vertragspartner zeigen sich gegenseitig sofort alle Umstände aus ihren Bereichen an, welche die vertragsgemässe Erfüllung gefährden.

      3. Der Kunde gewährt der Whilepress den notwendigen Zugang zu seinen Räumlichkeiten und Systemen.

      4. Die Vertragspartner vereinbaren die Projektorganisation und bezeichnen die darin verantwortlichen Personen.

    12. Dokumentation
      1. Die Whilepress liefert dem Kunden vor der gemeinsamen Prüfung die für den Betrieb notwendige, kopierbare Installations- und Bedienungsanleitung in einer für den Kunden lesbaren Form. Der Kunde kann in der Angebotsanfrage die Lieferung einer Dokumentation für den technischen Unterhalt verlangen. Die Dokumentation für die Anwender wird in Deutsch, jene für Informatiker in Deutsch oder in Englisch geliefert.

      2. Der Kunde darf die Dokumentation für den vertragsgemässen Gebrauch kopieren und verwenden.

      3. Hat die Whilepress Mängel zu beheben, führt sie die Dokumentation soweit erforderlich nach.

    13. Ausbildung
      1. Die Whilepress übernimmt die Instruktion des Personals des Bestellers im vereinbarten Umfang.

      2. Die Whilepress stellt sicher, dass sie die Instruktion während 5 Jahren ab Gesamtabnahme gewährleisten kann.

    14. Vergütung
      1. Kostenvoranschläge der Whilepress gelten als Richtbudgets.

      2. Die Whilepress erbringt die Leistungen nach Aufwand. Sie stellt bei werkvertraglichen Leistungen die vereinbarten Beträge gemäss Zahlungsplan in Rechnung. Die Barauslagen der Whilepress wie Reise- und Verpflegungsspesen, die im Zusammenhang mit der Werkserstellung entstehen, sind entweder im Werk ausdrücklich enthalten oder werden zusätzlich gemäss Honorarordnung Whilepress monatlich verrechnet.

      3. Die Vergütung gilt alle Leistungen ab, die zur gehörigen Vertragserfüllung notwendig sind. Durch die Vergütung abgedeckt sind insbesondere die Installations- und Dokumentationskosten sowie die Kosten der Instruktion.

      4. Bei werkvertraglichen Leistungen werden auch die Spesen aufgeführt, sofern sie zusätzlich verrechnet werden. Weitere Leistungen werden nicht rapportiert.

    15. Leistungsänderungen
      1. Beide Vertragspartner können schriftlich Änderungen der vereinbarten Leistungen über die gemäss Projektorganisation verantwortlichen Personen beantragen. Sind Auswirkungen auf Kosten oder Termine zu erwarten, sind die Leistungsänderungen in einem zu vereinbarenden Zeitrahmen von der Whilepress anzubieten. Das Angebot umfasst die Umschreibung der notwendigen Zusatzleistungen und die Konsequenzen auf das Gesamtprojekt, insbesondere bezüglich der Kosten und Termine. Es enthält sofern notwendig einen Hinweis, ob das Projekt bis zum Entscheid über die Vornahme der Änderung ganz oder teilweise unterbrochen werden sollte und wie sich ein solcher Unterbruch auf die Vergütung und die Termine auswirken würde.

      2. Ohne gegenteilige Vereinbarung setzt die Whilepress während der Prüfung von Änderungsvorschlägen ihre Arbeiten vertragsgemäss fort.

      3. Die Leistungsänderung und allfällige Anpassungen von Vergütung, Terminen und anderen Vertragspunkten werden vor der Ausführung in einem Nachtrag zur Vertragsurkunde schriftlich festgehalten. Die Anpassung der Vergütung berechnet sich nach den Ansätzen im Zeitpunkt der Vereinbarung der Änderung. Für die Vereinbarung von Änderungen, welche keinen wesentlichen Einfluss auf den Leistungsumfang, auf die Vergütung und auf die Termine haben, genügt die Unterzeichnung eines Änderungsprotokolls durch die verantwortlichen Personen des Kunden und der Whilepress.

    16. Immaterialgüterrechte
      1. Soweit nicht ausdrücklich abweichend schriftlich vereinbart, stehen die Rechte an den infolge der Vertragserfüllung entstandenen Arbeitsergebnissen ausschliesslich der Whilepress zu. Der Kunde erhält an diesen Arbeitsergebnissen einzig ein zeitlich und örtlich unbeschränktes, nicht exklusives Nutzungs- und Verwertungsrecht.

      2. Vorbestehende Immaterialgüterrechte verbleiben vollumfänglich bei der Whilepress oder dem dritten Rechtsinhaber. Bei Immaterialgüterrechten Dritter, insbesondere bei Softwarelizenzen von Drittherstellern, anerkennt der Kunde die Nutzungs- und Lizenzbedingungen dieser Dritten. Die Whilepress lässt dem Kunden diese Nutzungs- und Lizenzbedingungen zur Information zukommen, die Einhaltung dieser Bedingungen ist allein Sache des Kunden.

      3. Patentrechte an Erfindungen, die bei der Vertragserfüllung entstanden sind, gehören

        • dem Kunden, wenn die Erfindungen von dessen Personal gemacht wurden;

        • der Whilepress, wenn die Erfindungen von ihrem Personal oder von ihr beigezogenen Dritten gemacht wurden;

        • dem Kunden und der Whilepress, wenn die Erfindungen gemeinsam vom Personal des Kunden und der Whilepress bzw. von ihm beigezogenen Dritten gemacht wurden. Die Vertragspartner verzichten gegenseitig auf die Erhebung von Lizenzgebühren. Sie können ihre Rechte ohne Zustimmung der anderen Partei auf Dritte übertragen oder Dritten Gebrauchsrechte einräumen.

    17. Wartung und Pflegebereitschaft
      1. Die Whilepress wartet und pflegt die Software auf Verlangen des Kunden während mindestens 5 Jahren ab Installationsdatum.

      2. Individualsoftware, die ergänzend oder in Abänderung von Whilepress Standardsoftware erstellt wurde ist kompatibel zu den zum Installationszeitpunkt installierten Whilepress Standardsoftware Releases. Bei einem Upgrade der Standardsoftware Releases ist der Kunde verpflichtet, die Individualsoftware im Zusammenhang mit der neuen Version zu testen, bevor er die neue Version nutzt. Allfällige erforderliche Anpassungen der Individualsoftware müssen neu beauftragt werden.

    18. Erfüllungsart und -ort
      1. Erfüllungsort für die Leistungen ist der Installationsort der Software, wobei die Leistungen der Whilepress in den Räumlichkeiten der Whilepress erbracht werden können.

  3. Teil 3: AGBSL - AGB für Softwarelizenzen

    1. Anwendungsbereich und Geltung
      1. Dieser 3. Teil der AGB ergänzt die AGB aus dem 1. Teil und regelt die Verträge für die Nutzung von Standardsoftware.

    2. Angebot
      1. Die Whilepress gibt im Angebot die erforderlichen Voraussetzungen auf Seiten des Lizenznehmers (nachfolgend Kunde genannt) für die Installation der Standardsoftware bekannt.

    3. Rechte an der Standardsoftware
      1. Der Kunde erwirbt die nicht übertragbaren und nicht ausschliesslichen Nutzungsrechte an der Standardsoftware im vereinbarten Umfang gemäss der unterzeichneten Bestellung. Das Eigentum an der Standardsoftware geht nicht auf den Kunden über.

      2. Der Kunde anerkennt, dass die Lizenzprogramme unter Einschluss ihrer Dokumentation gewerbliche Schutzrechte, insbesondere Urheberrechte sowie Betriebsgeheimnisse der Whilepress bzw. des Herstellers der Lizenzprogramme beinhalten. Die Schutzrechte an der Standardsoftware verbleiben bei der Whilepress oder bei Dritten. Soweit die Rechte Dritten zustehen, garantiert die Whilepress, dass sie über die erforderlichen Nutzungs- und Vertriebsrechte verfügt.

      3. Der Kunde kann zu Sicherungs- und Archivierungszwecken von der Standardsoftware Kopien erstellen.

      4. Während eines Ausfalls der Hardware ist der Kunde berechtigt, die Standardsoftware ohne zusätzliche Vergütung auf der Ersatzhardware zu nutzen.

      5. Macht der Kunde von seinem Recht Gebrauch, die vertragsgegenständlichen Lizenzprogramme gemäss Ziffer 3.3.3 und Ziffer 3.3.4 zu kopieren, verpflichtet er sich, die in der Standardsoftware enthaltenen Schutzvermerke wie Copyrightvermerke und andere Rechtsvorbehalte unverändert zu übernehmen.

      6. Der Kunde darf die Standardsoftware weder auf einer Timesharing- noch auf einer Miet- oder sonstwie ähnlichen Basis Dritten zugänglich machen. Der Kunde darf seine Rechte an der Standardsoftware nicht ohne schriftliche Einwilligung von Whilepress an Dritte übertragen.

    4. Dokumentation
      1. Die Whilepress liefert dem Kunden zusammen mit der Standardsoftware die für den Betrieb notwendige, kopierbare Installations- und Bedienungsanleitung in einer für den Kunden lesbaren Form.

      2. Der Kunde darf die Dokumentation ausschliesslich für den vertragsgemässen Gebrauch kopieren und verwenden.

      3. Hat die Whilepress Mängel zu beheben, führt sie die Dokumentation soweit erforderlich nach.

    5. Rückentwicklung
      1. Der Kunde darf die Rückentwicklung oder Dekompilation der Standardsoftware weder selber vornehmen noch vornehmen lassen.

    6. Geheimhaltung
      1. Der Kunde anerkennt, dass die vertragsgegenständlichen Lizenzprogramme unter Einschluss ihrer Dokumentation gewerbliche Schutzrechte, insbesondere Urheberrechte sowie Betriebsgeheimnisse des Herstellers der Lizenzprogramme beinhalten. Der Kunde trifft zeitlich unbegrenzt Vorsorge dafür, dass die überlassenen Lizenzprogramme und sämtliche im Zusammenhang mit den Lizenzprogrammen stehenden Unterlagen weder im Original noch in Form von vollständigen oder teilweisen Kopien, ohne schriftliche Zustimmung der Whilepress Dritten zugänglich sind. Dies gilt auch für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Veräusserung oder Auflösung des Unternehmens des Kunden. Der Kunde verpflichtet sich, seinen Mitarbeitern eine entsprechende Geheimhaltungsverpflichtung aufzuerlegen, soweit dies nicht schon erfolgt ist.

    7. Vergütung
      1. Die Vergütung für die Lizenzgewährung ist einmalig.

      2. Die Rechnungen für die Lizenzgewährung sind innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt zu bezahlen.

    8. Garantieleistungen
      1. Die Whilepress garantiert für einen Zeitraum von 90 Tagen ab Abnahmedatum, dass die Standardsoftware im Wesentlichen gemäss dem mitgelieferten Produkthandbuch arbeitet.

      2. Liegt ein Mangel vor, so bestehen die gesamte Haftung der Whilepress und der alleinige Anspruch des Kunden nach Wahl der Whilepress entweder:

        1. in der Rückzahlung der bezahlten Programm-Lizenzpreise oder

        2. in der Reparatur oder dem Ersatz von Programmen, die der beschränkten Garantie der Whilepress nicht genügt und zusammen mit einer Kopie der Kundenquittung an die Lizenzgeberin zurückgegeben wird. Diese beschränkte Garantie gilt nicht, wenn der Ausfall der Standardsoftware auf einen Unfall, auf Missbrauch oder auf fehlerhafte Anwendung zurückzuführen ist. Für ein Ersatz-Programm übernimmt die Lizenzgeberin nur für den Rest der ursprünglichen Garantiefrist oder für 30 Tage eine Garantie, wobei der längere Zeitraum massgebend ist.

        3. Die Lizenzgeberin schliesst für sich jede weitere Gewährleistung bezüglich der Standardsoftware, der zugehörigen Handbücher und schriftlichen Materialien aus.

    9. Haftungsbeschränkungen
      1. Die Whilepress haftet nicht für den mangelnden wirtschaftlichen Erfolg der beim Kunden eingesetzten Lizenzprogramme, mittelbare Schäden und Folgeschäden sowie für Schäden aus Ansprüchen Dritter. Uneingeschränkt eingeschlossen sind Schäden aus entgangenem Gewinn, Betriebsunterbrechung, Verlust, die aufgrund der Benutzung der Standardsoftware oder der Unfähigkeit, diese Software zu verwenden, entstehen, selbst wenn die Lizenzgeberin von der Möglichkeit eines solchen Schadens unterrichtet wurde.

      2. Auf jeden Fall ist die Haftung der Whilepress auf den Betrag beschränkt, den der Kunde tatsächlich für das Produkt bezahlt hat. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Whilepress verursacht wurden. Ebenfalls bleiben Ansprüche, die auf unabdingbaren gesetzlichen Vorschriften zur Produkthaftung beruhen, unberührt.

      3. Erwirbt der Kunde über die Whilepress ORACLE Softwarelizenzen, so ist der Kunde für die korrekten Angaben als Basis für die Lizenzberechnung verantwortlich (Sockets, virtualisierte Umgebung). Die Whilepress übernimmt keine Haftung für Penaltys, Zusatzgebühren oder Nachlizenzierungsgebühren von ORACLE aufgrund einer Unterlizenzierung.

      4. Die in Ziffer 3.9.1 bis und mit Ziffer 3.9.3 genannten Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Schäden, die ursächlich auf die

        1. grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung

        2. fahrlässige oder vorsätzliche Verletzung wesentlicher Vertragspflichten

        3. grob fahrlässige oder vorsätzliche Verletzung wesentlicher Vertragspflichten eines Erfüllungsgehilfen der Whilepress oder auf das Fehlen zugesicherter Eigenschaften zurückzuführen sind. In diesem Fall haftet die Whilepress der Höhe nach nur für typischerweise vorhersehbare Schäden.

    10. Beendigung des Vertragsverhältnisses
      1. Der Vertrag ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, wenn im Einzelvertrag/unterzeichneten Angebot (Bestellung) nichts anderes vereinbart ist.

      2. Die Whilepress ist zur Kündigung des Lizenzvertrags mit einer Frist von 30 Tagen berechtigt, wenn der Kunde Pflichten aus diesem Vertrag verletzt und nach Aufforderung der Whilepress den vertragskonformen Zustand nicht innerhalb einer angemessenen Frist wieder hergestellt hat. Der Kunde hat im Falle einer Kündigung keinen Anspruch auf Rückerstattung von Lizenzgebühren.

    11. Gebietsschutz
      1. Der Kunde darf die Standardsoftware nur mit schriftlicher Erlaubnis der Lizenzgeberin in ein ausländisches Gebiet oder auf ein anderes Unternehmen transferieren. Die schriftliche Erlaubnis kann nur schriftlich wegbedungen werden.

  4. Teil 4: AGBWL - AGB für Wartung und Support von Standard Softwarelizenzen

    1. Anwendungsbereich und Geltung
      1. Dieser 4. Teil der AGB ergänzt die AGB aus dem 1. Teil und regelt die Bedingungen zur Erbringung von Wartungs- und Supportleistungen zu den Standard Softwarelizenzen gem. AGBSL.

      2. Installation und vertragsgerechte Nutzung sind nicht Gegenstand dieser AGBWL, sondern die Verantwortung hierfür obliegt dem Kunden.

    2. Vertragsbeginn
      1. Vertragsbeginn ist der im Einzelvertrag/unterzeichneten Angebot (Bestellung) genannte Zeitpunkt (Abnahmedatum oder der Beginn der Nutzung der Standardsoftware im Produktivbetrieb, wobei der frühere Zeitpunkt gilt).

    3. Wartungsjahr
      1. Das Wartungsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember eines jeden Kalenderjahres. Die im Einzelvertrag/unterzeichneten Angebot (Bestellung) genannte Wartungsvergütung ist vom Kunden zu Beginn des Wartungsjahres im Voraus für ein volles Kalenderjahr zu entrichten. Setzt die Wartungsverpflichtung nach Beginn des Wartungsjahres ein, ist die anteilige Wartungsgebühr im Voraus zu zahlen.

    4. Unterstützungsleistungen
      1. Die Whilepress verpflichtet sich, den Kunden bei der Installation der Lizenzprogramme und neuer Programmversionen sowie der Entwicklung von individuellen Anpassungen/Erweiterungen nach Vorgaben des Kunden zu unterstützen. Dabei entstehende Schutzrechte, insbesondere Urheberrechte, verbleiben bei der Whilepress. Die Unterstützungsleistungen müssen als Auftrag gemäss AGBDL jeweils formuliert werden.

    5. Fehlerbegriff/-dokumentation
      1. Fehler sind ausschliesslich erhebliche Abweichungen der Standardsoftware von der Programmdokumentation, die bei der Whilepress reproduzierbar sind. Der Kunde ist verpflichtet, der Whilepress unverzüglich ausreichend schriftliche Unterlagen über Art und Auftreten von Fehlern zur Verfügung zu stellen, die es der Whilepress ermöglichen, die Abweichung zu reproduzieren.

      2. Der Kunde ist verpflichtet, die Inanspruchnahme der Whilepress zu den Sätzen laut jeweils gültiger Honorarordnung Whilepress zu vergüten, sofern die Whilepress aufgrund einer Fehlermeldung in Anspruch genommen wird, die auf eine fehlerhafte Anwendung der Standardsoftware zurückzuführen ist. Gleiches gilt, sofern die Whilepress Unterstützungsleistungen erbringt, die über die in Ziffer 4.6 (Wartungsleistungen) beschriebenen Leistungen hinausgehen.

      3. Fehlerklassen

        Klasse 1: "betriebsbehindernd" Ein Fehler der Klasse 1 Stufe ist ein Defekt oder ein anderes Problem, welches für den Kunden Betriebsunterbrüche verursacht. Solche Fehler umfassen schwerwiegende operationelle Einschränkungen, Systemzusammenbrüche oder Datenverluste. Ist nur ein einzelner Arbeitsplatz betroffen, wird dieser Fall nicht der Klasse 1 zugeordnet.

        Klasse 2: "Nicht betriebsbehindernd" Ein Fehler der Klasse 2 stellt einen Defekt oder ein anderes Problem dar, welches für den Kunden oder seine Endkunden geringe operationelle Einschränkungen zur Folge hat, welcher jedoch den Betrieb erschwert.

        Klasse 3: "Unbedeutend" Ein Fehler der Klasse 3 stellt einen Defekt oder ein anderes Problem dar, welches nur einen vernachlässigbaren Einfluss auf die Systemfunktionalität hat.

    6. Wartungsleistungen
      1. Binnen angemessener Frist nach Eingang der Fehlermeldung kann die Whilepress Fehler der Standardsoftware nach ihrer Wahl wie folgt beseitigen:

        1. Bereitstellung von Programmkorrekturen

          Bei Programmkorrekturen handelt es sich um die Behebung von Fehlern, die auf individuellen Fehlermeldungen des Kunden beruhen.

        2. Bereitstellung von Programmerweiterungen

          Hierbei handelt es sich um Erweiterungen der Standardsoftware, die im Rahmen des Leistungsumfanges der Standardsoftware liegen und in diesem Rahmen funktionelle oder DurchsatzVerbesserungen bringen. Nicht enthalten sind völlig neue Funktionen, die eine Erweiterung des Leistungsumfangs der Standardsoftware bedeuten. Solche Erweiterungen werden zu den allgemeinen Bedingungen der Lizenzgeberin zum Erwerb angeboten. Nicht enthalten sind Standard-Schnittstellen-Anpassungen, wenn sie durch eine Drittpartei verursacht werden, insbesondere Änderungen im Format oder im Aufbau.

        3. Bereitstellung von Updates

          Im Gegensatz zu Programmkorrekturen gemäss Ziffer 4.6.1 a), aufgrund einer individuellen Fehlermeldung des Kunden handelt es sich dabei um eine Version, die der Whilepress bekannte Fehler behebt.

        4. Telefonische Unterstützungsleistungen

          Im Rahmen telefonischer Unterstützungsleistungen werden dem Kunden geeignete Empfehlungen zur Lösung oder zur Umgehung des Problems übermittelt. Korrekturen werden dem Kunden als Programmerweiterung oder Update zur Verfügung gestellt.

        5. Die Wartungsverpflichtung der Whilepress erstreckt sich nicht auf Fehler der Standardsoftware soweit

          • der Kunde Änderungen oder Ergänzungen an Source Code Dateien oder in der Datenbank vorgenommen hat; es sei denn, es handelt sich hierbei um die Implementierung von Programmkorrekturen, die die Whilepress dem Kunden zur Verfügung gestellt hat.

          • der Kunde Änderungen oder Ergänzungen an Programmen vorgenommen hat, die mit der Standardsoftware zusammenarbeiten sollen, ohne Vorliegen der erforderlichen Freigabe der Whilepress.

    7. Dokumentation und Datenträger
      1. Soweit die Whilepress auf Anforderung des Kunden neue Ausgaben der Dokumentation in irgendwelcher Form liefert, werden die Kosten für diese Unterlagen und die anfallenden Versandkosten dem Kunden in Rechnung gestellt. Die Lieferung bzw. der Austausch von Dokumenten ist nicht Bestandteil dieser AGBWL.

    8. Releases
      1. Sofern die Whilepress im Rahmen ihrer Wartungsverpflichtung neue Releases zur Verfügung stellt, wird der Kunde diese nach Absprache mit der Whilepress einsetzen. Der Anspruch auf Wartung besteht nur für die jeweils aktuelle und die jeweils letzten zwei vorangegangenen Versionen der Standardsoftware.

    9. Individualergänzungen
      1. Die Wartungsverpflichtung der Whilepress erstreckt sich nicht auf von Whilepress erstellte Individualergänzungen/ -anpassungen zu Whilepress Standardsoftware. Der Kunde ist dafür verantwortlich, diese Individualsoftware im Zusammenhang mit neuen Standard-Releases zu testen, bevor er die neuen Standard-Releases nutzt.

    10. Änderung der Wartungsgebühr
      1. Die Whilepress ist berechtigt, die vereinbarte Wartungsvergütung 3 Monate vor Ablauf des jeweils laufenden Wartungsjahres mit Wirkung zu Beginn des nächsten Wartungsjahres angemessen zu ändern. Macht die Whilepress von diesem Recht Gebrauch, ist der Kunde berechtigt, die Wartungsvereinbarung mit einer Frist von 2 Monaten zum Ende des Wartungsjahres zu kündigen.

    11. Bereitschafts-, Reaktions- und Störungsbehebungszeit
      1. Während der Bereitschaftszeit nimmt Whilepress Störungsmeldungen entgegen und erbringt ihre Leistungen für Wartung und Pflege. Die Reaktionszeit dauert im Rahmen der Bereitschaftszeit vom Eingang der Störungsmeldung bis zum Beginn der Instandsetzung. Als Störungsbehebungszeit gilt die Frist ab Eingang der Störungsmeldung bis zum Abschluss der Instandsetzung innerhalb der Bereitschaftszeit.

      2. Soweit nichts Abweichendes vereinbart wird, gilt als Bereitschaftszeit: Montag bis Freitag von 8.00 - 12.00 Uhr und 13.30 - 17.00 Uhr (ohne allgemeine und lokale Feiertage). Für die Reaktionszeit und für die Störungsbehebungszeit gilt folgende Tabelle:

        Fehlerklasse gem. Abs. 4.5.1 Reaktionszeit Störungsbehebungszeit
        1: "Betriebsbehindernd" 8 Stunden
        • Behebung durch Patch: max. 1 Woche sofern die Behebung nicht von Drittparteien abhängig ist
        • Behebung nach Absprache bei nächstem Release
        2: "Nicht Betriebsbehindernd" 24 Stunden
        • Behebung durch Patch oder Update nach gemeinsamer Absprache
        3: "Unbedeutend" 3 Tage
        • Berücksichtigung nach Absprache beim nächsten Software Update
      3. Die Whilepress beginnt mit der Instandsetzung der Hardware bzw. der Software innerhalb der Reaktionszeit und führt sie in der Störungsbehebungszeit zu Ende. Damit sichergestellt ist, dass die Massnahmen bei Fehlern der Fehlerklasse 1 unverzüglich gestartet werden, ist eine Meldung per E-Mail und per Telefon an den Whilepress-Support zwingend.

      4. Auf Verlangen des Kunden erbringt die Whilepress ihre Leistungen gegen separate Vergütung auch ausserhalb der Bereitschaftszeit. Die Bedingungen dazu sind im Whilepress Wartungs- und Pikett-Reglement festgelegt.

    12. Rechtschutz
      1. Die Schutzrechte an den Lizenzprogrammen verbleiben bei der Whilepress bzw. beim Hersteller der Lizenzprogramme.

      2. Der Kunde ist berechtigt, die ihm im Rahmen der Wartung überlassenen Programmkorrekturen und neuen Versionen der Lizenzprogramme gleich wie die Originalversionen gemäss AGBSL zu kopieren. Er verpflichtet sich, die in den Lizenzprogrammen enthaltenen Schutzvermerke wie Copyrightvermerke und andere Rechtsvorbehalte unverändert zu übernehmen.

    13. Kontaktperson
      1. Der Kunde benennt der Whilepress mindestens eine Kontaktperson, die in der Anwendung der Lizenzprogramme geschult ist und über die alle Fragen im Zusammenhang mit dem Einsatz der Lizenzprogramme abgewickelt werden. Sollte die benannte Kontaktperson nicht ausreichend geschult sein, wird die Whilepress alle angemessenen Anstrengungen unternehmen, um Unterstützung zu leisten. Die Whilepress ist berechtigt, dem Kunden die im Zusammenhang mit solcher Unterstützung entstehenden Aufwände zu den Vergütungssätzen laut jeweils gültiger Honorarordnung Whilepress zu berechnen.

    14. Vergütung
      1. Der Kunde verpflichtet sich zur Zahlung der Rechnung für die Wartungsgebühren innert 30 Tagen im Voraus.

    15. Erfüllungsort
      1. Erfüllungsort für die Leistungen des Lieferanten ist der Installationsort der Software, wobei die Leistungen der Whilepress in den Räumlichkeiten der Whilepress erbracht werden können.

    16. Beendigung des Vertragsverhältnisses
      1. Die Wartung kann von jeder Partei ordentlich per Ende Kalenderjahr unter Einhaltung einer ordentlichen Kündigungsfrist von drei Monaten gekündigt werden.

      2. Ausserdem ist jede Partei berechtigt, einzelne oder alle vertraglichen Vereinbarungen aus wichtigem Grunde fristlos zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn

        1. die andere Partei trotz erfolgloser Abmahnung innert 30 Tagen weiter schuldhaft gegen eine von ihr in diesem Vertrag übernommene wesentliche Verpflichtung verstösst (wesentlich im Rahmen dieses Vertrages ist insbesondere auch die Verpflichtung zur Zahlung der vereinbarten Vergütungen, die Einhaltung der beschränkten Nutzungsrechte des Kunden sowie die Verpflichtung zur Geheimhaltung).

        2. die andere Partei zahlungsunfähig wird.

        3. über die andere Partei der Konkurs eröffnet oder ein Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung bewilligt wird.

        4. der Kunde die von Whilepress benötigten Verbindungen für den Online-Zugriff nicht gemäss den Whilepress Anforderungen zur Verfügung stellt.

Aktuelle Version: 31.10.2019


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4657 Dulliken